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Art. 7 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Schlussbestimmungen

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Art. 7 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Verordnung über das Salzregal vom 5. Juni 1856 und Artikel 230 Absatz 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni l958 aufgehoben.

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