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Art. 5 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Konfiskation

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Art. 5 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Konfiskation

1. Das für die Finanzen zuständige Departement verfügt die Konfiskation widerrechtlich eingeführten oder in den Handel gesetzten Salzes.

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