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Art. 4 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Strafbestimmungen

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Art. 4 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Vollziehungsverordnung werden vom für die Finanzen zuständigen Departement mit Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist das Departement an den Höchstbetrag nicht gebunden.

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