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Art. 1 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden - Salzregal und interkantonale Vereinbarung

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Art. 1 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden · Salzregal und interkantonale Vereinbarung

1. Das Recht der Gewinnung und Einfuhr sowie des Kaufes und Verkaufes von Salz auf dem Gebiete des Kantons Graubünden steht als Regal ausschliesslich dem Kanton zu.

2. Der Kanton tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei. Die Regierung wird mit dem Vollzug des Beitrittes betraut.

Salzregal und interkantonale Vereinbarung Art. 2 Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden →

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