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760.300 REFKRECP CH-GR

Art. 7 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Ergänzendes Recht

Schlussbestimmungen
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Art. 7 ReFK · Ergänzendes Recht

1. Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.

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