760.300
REFKRECP
CH-GR
Art. 6 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Geheimhaltungspflicht
Kommissionsarbeit
Art. 6 ReFK · Geheimhaltungspflicht
1. Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind.