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760.300 REFKRECP CH-GR

Art. 6 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Geheimhaltungspflicht

Kommissionsarbeit
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Art. 6 ReFK · Geheimhaltungspflicht

1. Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind.

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