760.300
REFKRECP
CH-GR
Art. 5 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Aufgaben der Kommission
Kommissionsarbeit
Art. 5 ReFK · Aufgaben der Kommission
1. Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Fischereiwesens.
2. Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Fischereirechtes (Fischereigesetz, Fischereiverordnungen und Fischereibetriebsvorschriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen.
3. Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt.