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760.300 REFKRECP CH-GR

Art. 4 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Einladung

Kommissionsarbeit
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Art. 4 ReFK · Einladung

1. Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.

2. Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.

3. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind - soweit erforderlich - eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bilden, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.

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