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760.300 REFKRECP CH-GR

Art. 3 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Sekretariat, Protokollführung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 ReFK · Sekretariat, Protokollführung

1. Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.

2. Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.

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