760.300
REFKRECP
CH-GR
Art. 3 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Sekretariat, Protokollführung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ReFK · Sekretariat, Protokollführung
1. Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.
2. Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.