760.300
REFKRECP
CH-GR
Art. 2 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Beizug von Fachleuten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 ReFK · Beizug von Fachleuten
1. Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zuständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2. Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.