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760.300 REFKRECP CH-GR

Art. 1 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ReFK · Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit

1. Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2. Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.

3. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

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