760.300
REFKRECP
CH-GR
Art. 1 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) - Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ReFK · Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
1. Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2. Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.
3. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.