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Art. 6 Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 6 PGbV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben.

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