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760.180 PGBVOTP CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Personen mit Wohnsitz im Kanton

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Art. 5 PGbV · Personen mit Wohnsitz im Kanton

1. Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes (2).

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