760.180
PGBVOTP
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Kanzleigebühren
Art. 4 PGbV · Kanzleigebühren
1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.
2. Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.
3. ...