Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.180 PGBVOTP CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Kanzleigebühren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 PGbV · Kanzleigebühren

1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.

2. Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.

3. ...

← Art. 3a PGbV Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Patentgebühren für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Art. 5 PGbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →