760.180
PGBVOTP
CH-GR
Art. 3a Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Abgabe des Ehrenpatentes
Art. 3a PGbV · Abgabe des Ehrenpatentes
1. Das Fischereipatent wird Fischerinnen und Fischern einmal unentgeltlich abgegeben, sofern
a) sie mindestens 50 Saisonpatente gelöst haben;
b) ihnen das Fischereipatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbedingt entzogen wurde;
c) sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Fischereivergehens bestraft worden sind.
2. Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.