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Art. 3a Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Abgabe des Ehrenpatentes

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Art. 3a PGbV · Abgabe des Ehrenpatentes

1. Das Fischereipatent wird Fischerinnen und Fischern einmal unentgeltlich abgegeben, sofern

a) sie mindestens 50 Saisonpatente gelöst haben;

b) ihnen das Fischereipatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbedingt entzogen wurde;

c) sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Fischereivergehens bestraft worden sind.

2. Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.

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