760.180
PGBVOTP
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Gültigkeitsdauer der Patente
Art. 3 PGbV · Gültigkeitsdauer der Patente
1. Das Saisonpatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum.
2. Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7 Tagen.