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Art. 2 Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) - Patentgebühren für Jugendliche

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Art. 2 PGbV · Patentgebühren für Jugendliche

1. Von Jugendlichen bis und mit 17 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben

a) Saisonpatent Fr. 107.-

b) Monatspatent Fr. 80.-

c) Halbmonatspatent Fr. 64.-

d) Wochenpatent Fr. 43.-

e) Tagespatent Fr. 15.-

2. Jugendliche bis und mit 17 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten

a) Saisonpatent Fr. 215.-

b) Monatspatent Fr. 161.-

c) Halbmonatspatent Fr. 107.-

d) Wochenpatent Fr. 64.-

e) Tagespatent Fr. 20.-

3. Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin oder des Bezügers.

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