760.160
OBVFOMDP
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen (OBVF) - Ablehnung und Verzeigung
Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
Art. 5 OBVF · Ablehnung und Verzeigung
1. Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2. Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.
3. Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.