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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 9 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Übungsfischerei

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Übungsfischerei

1. Die Ausübung der Übungsfischerei (auch ohne Angelhaken) ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt.

2. Das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen.

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