760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 9 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Übungsfischerei
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Übungsfischerei
1. Die Ausübung der Übungsfischerei (auch ohne Angelhaken) ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt.
2. Das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen.