760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 8 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Betreten der Gewässer zur Ausübung der Fischerei
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Betreten der Gewässer zur Ausübung der Fischerei
1. Das Betreten der Gewässer zur Ausübung der Fischerei ist ab 1. Juni bis zum Ende der Fischereisaison grundsätzlich gestattet.
2. Im Inn auf den Abschnitten 401 bis 412 (inkl. Lej da Gravatscha und exkl. Abschnitt 412F) gilt ein generelles Watverbot.
3. Fischereiberechtigte dürfen das Flussbett jederzeit watend betreten, um es zu durchqueren oder Hänger zu lösen. Dabei darf nicht gefischt werden.