760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 6 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Berechtigung zur Ausübung der Fischerei 1. Ausweise
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Berechtigung zur Ausübung der Fischerei 1. Ausweise
1. Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer das Fischereipatent erworben hat.
2. Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, bei der Fischereiausübung das Fischereipatent, die Fangstatistik, einen gültigen Personalausweis und, soweit vorhanden, den Sachkundeausweis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.