760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 5 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 2. Fischwanderhilfen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 2. Fischwanderhilfen
1. Im Einflussbereich von Fischwanderhilfen ist die Ausübung der Fischerei verboten. Die betroffenen Bereiche sind zu kennzeichnen.