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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 5 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 2. Fischwanderhilfen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 2. Fischwanderhilfen

1. Im Einflussbereich von Fischwanderhilfen ist die Ausübung der Fischerei verboten. Die betroffenen Bereiche sind zu kennzeichnen.

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