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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 43 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 43 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss Artikel 36 ff. des kantonalen Fischereigesetzes geahndet.

2. Übertretungen werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 4 geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen.

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