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Art. 42 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Private Fischereirechte

Ausnahmebewilligungen und besondere Bestimmungen
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Art. 42 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Private Fischereirechte

1. Haben Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten strengere fischereipolizeiliche Bestimmungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 erlassen, sind diese dem Amt für Jagd und Fischerei zur Kenntnisnahme zuzustellen. In diesen Fällen beschränkt sich die Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

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