760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 41 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Ausnahmen im Einzelfall
Ausnahmebewilligungen und besondere Bestimmungen
Art. 41 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Ausnahmen im Einzelfall
1. Bei bevorstehenden Spülungen und Entleerungen von Stauhaltungen, anderen grösseren technischen Gewässereingriffen oder gezielten und befristeten Bestandesregulierungen im Interesse der Fischerei und der Erhaltung der Artenvielfalt kann das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität für die betreffenden Gewässer Ausnahmen bezüglich Fanggeräte, Fangmethoden, Fangzeiten, Fangmasse und Fangzahlen beschliessen.
2. Die entsprechenden Regelungen sind im Kantonsamtsblatt zu publizieren.