760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 40 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Rückgabe der Fangstatistik
Fangstatistik
Art. 40 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Rückgabe der Fangstatistik
1. Die bezogene Statistikkarte ist innert sieben Tagen nach Vollendung des letzten Fischereitags jener Patentausgabestelle, bei der das Fischereipatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.
2. Das bezogene Statistikbüchlein ist bis spätestens am 15. November (Datum des Poststempels) jener Patentausgabestelle, bei der das Fischereipatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.
3. Die Abgabe der Statistikkarte beziehungsweise des Statistikbüchleins hat selbst dann zu erfolgen, wenn keine Fische gefangen wurden oder wenn gar nicht gefischt wurde.