760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 38 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Statistikpflicht, Art der Erfassung
Fangstatistik
Art. 38 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Statistikpflicht, Art der Erfassung
1. Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei eine Fangstatistik zu führen.
2. Die Fangstatistik ist grundsätzlich elektronisch mit der Bündner "Fischerei-App" zu führen. Beim Patenterwerb kann die Abgabe eines Statistikbüchleins oder einer Statistikkarte zur handschriftlichen Führung der Fangstatistik beantragt werden. Die gewählte Erfassungsart gilt für die ganze Fischereisaison.