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Art. 38 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Statistikpflicht, Art der Erfassung

Fangstatistik
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Art. 38 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Statistikpflicht, Art der Erfassung

1. Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei eine Fangstatistik zu führen.

2. Die Fangstatistik ist grundsätzlich elektronisch mit der Bündner "Fischerei-App" zu führen. Beim Patenterwerb kann die Abgabe eines Statistikbüchleins oder einer Statistikkarte zur handschriftlichen Führung der Fangstatistik beantragt werden. Die gewählte Erfassungsart gilt für die ganze Fischereisaison.

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