760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 35 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Heben von Reusen und Köderfischflaschen
Ausübung der Fischerei - Verwendung und Fang von Naturködern
Art. 35 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Heben von Reusen und Köderfischflaschen
1. Reusen und Köderfischflaschen dürfen nur von den Eigentümerinnen oder Eigentümern und von Fischereiaufsichtsorganen gehoben werden. Das unbefugte Heben oder die Beschädigung solcher Geräte ist verboten.