760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 34 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Fang von Köderfischen
Ausübung der Fischerei - Verwendung und Fang von Naturködern
Art. 34 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Fang von Köderfischen
1. Köderfische dürfen von Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereipatents sowie eines Sachkundenachweises vom 24. Januar bis 31. Oktober nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
2. Für den Fang von Köderfischen sind handelsübliche Reusen oder Köderfischflaschen zu verwenden. Diese müssen mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein.
3. Die Fischerin oder der Fischer darf gleichzeitig nur ein Fanggerät (Reuse oder Köderflasche) verwenden.
4. Gefangene Köderfische dürfen nur ins Herkunftsgewässer zurückversetzt werden.