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Art. 33 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Köderfische und Fischnährtiere

Ausübung der Fischerei - Verwendung und Fang von Naturködern
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Art. 33 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Köderfische und Fischnährtiere

1. Als Köderfisch dürfen nur tote Elritzen verwendet werden.

2. Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder ist verboten.

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