760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 32 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Hälterung
Ausübung der Fischerei - Umgang mit gefangenen Fischen
Art. 32 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Hälterung
1. Die kurzfristige Lebendhälterung von gefangenen Fischen (inkl. Köderfischen) in Trinketten, Setzkeschern und ähnlichen Hälterungsgefässen ist nur Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gestattet. Durch regelmässigen Wasserwechsel ist dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
2. Bereits gehälterte Fische dürfen nicht im Austausch wieder ins Wasser zurückversetzt werden.
3. Mit Ausnahme der Elritze sind gehälterte Fische beim Verlassen des Gewässers tierschutzkonform zu betäuben und zu töten.