760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 31 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Grundsätze
Ausübung der Fischerei - Umgang mit gefangenen Fischen
Art. 31 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Grundsätze
1. Fische dürfen beim Ausüben der Fischerei nicht unnötig verletzt oder gestresst werden.
2. Gefangene, zum Fang freigegebene Fische sind mit nasser Hand anzulanden, mit einem Schlag auf den Kopf zu betäuben, anschliessend mit einem Kiemenschnitt zu töten oder auszunehmen und erst dann von der Angel zu lösen.
3. Gefangene, zum Fang nicht freigegebene Fische sind mit nasser Hand anzulanden und falls lebensfähig sofort ins Wasser zurückzuversetzen. Fische, die den Angelhaken tief geschluckt haben, sind durch Abschneiden des Vorfachs ins Wasser zurückzuversetzen.
4. Werden Fische gemäss Absatz 3 von der Fischerin oder dem Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt, müssen sie sofort getötet und ins Wasser zurückversetzt werden.