Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 31 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Grundsätze

Ausübung der Fischerei - Umgang mit gefangenen Fischen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Grundsätze

1. Fische dürfen beim Ausüben der Fischerei nicht unnötig verletzt oder gestresst werden.

2. Gefangene, zum Fang freigegebene Fische sind mit nasser Hand anzulanden, mit einem Schlag auf den Kopf zu betäuben, anschliessend mit einem Kiemenschnitt zu töten oder auszunehmen und erst dann von der Angel zu lösen.

3. Gefangene, zum Fang nicht freigegebene Fische sind mit nasser Hand anzulanden und falls lebensfähig sofort ins Wasser zurückzuversetzen. Fische, die den Angelhaken tief geschluckt haben, sind durch Abschneiden des Vorfachs ins Wasser zurückzuversetzen.

4. Werden Fische gemäss Absatz 3 von der Fischerin oder dem Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt, müssen sie sofort getötet und ins Wasser zurückversetzt werden.

← Art. 30 Fischereibetriebsvorschriften, FBV Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Gegenstand Art. 32 Fischereibetriebsvorschriften, FBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →