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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 30 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Unerlaubte Fangmethoden

Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
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Art. 30 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Unerlaubte Fangmethoden

1. Für den Fischfang ist es untersagt

a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;

b) chemische Lockstoffe in Gewässer einzubringen, mit Ausnahme von Ködern, die mit Geruchsstoffen behandelt wurden;

c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verunmöglichen;

d) die Eisdecke durch Schlagen, Bohren von Löchern oder sonst wie aufzubrechen.

2. Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist untersagt.

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