760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 30 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Unerlaubte Fangmethoden
Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 30 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Unerlaubte Fangmethoden
1. Für den Fischfang ist es untersagt
a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
b) chemische Lockstoffe in Gewässer einzubringen, mit Ausnahme von Ködern, die mit Geruchsstoffen behandelt wurden;
c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verunmöglichen;
d) die Eisdecke durch Schlagen, Bohren von Löchern oder sonst wie aufzubrechen.
2. Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist untersagt.