760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Geschützte Fischarten und Krebse
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Geschützte Fischarten und Krebse
1. Die Fischarten Nase, Groppe, Strömer, Aal, Strigione und Bartgrundel sowie der Dohlen- und der Edelkrebs sind im ganzen Kanton geschützt.
2. Die Äsche ist im Einzugsgebiet der Moesa (Moesa, Calancasca und Seitengewässer) sowie im Inn unterhalb von S-chanf (408 bis 413) geschützt.