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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 3 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Geschützte Fischarten und Krebse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Geschützte Fischarten und Krebse

1. Die Fischarten Nase, Groppe, Strömer, Aal, Strigione und Bartgrundel sowie der Dohlen- und der Edelkrebs sind im ganzen Kanton geschützt.

2. Die Äsche ist im Einzugsgebiet der Moesa (Moesa, Calancasca und Seitengewässer) sowie im Inn unterhalb von S-chanf (408 bis 413) geschützt.

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