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Art. 29 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Fliegenfischerei

Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
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Art. 29 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Fliegenfischerei

1. Auf dem Gewässerabschnitt des Inns oberhalb der Einmündung Brancla bis Punt da la Resgia (Teilstrecke von 412F) ist ausschliesslich die Ausübung der Fliegenfischerei erlaubt (Anhang 3 Lit. D Ziff. 10). Die Markierungstafeln sind zu beachten.

2. Die Fliegenfischerei ist nur mit einer Fliegenrute, entsprechender Rolle und Fliegenschnur erlaubt. Es dürfen nur Kunstfliegen verwendet werden. Das Beschweren der Angelschnur ist nicht erlaubt.

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