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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 27 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Verwenden von Angeln

Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
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Art. 27 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Verwenden von Angeln

1. An Gewässern sind das Mitführen von Angeln mit Widerhaken oder deren Verwendung zur Ausübung der Fischerei verboten.

2. An einer Schnur oder an einem Köder dürfen nicht mehr als drei Angelspitzen angebracht werden.

3. Auf dem Abschnitt der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen nur Einfachhaken verwendet werden.

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