Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 26 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Verwenden von Angelgeräten

Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Verwenden von Angelgeräten

1. Die Fischerin oder der Fischer darf gleichzeitig nur ein Angelgerät verwenden.

2. Angelgeräte mit ins Wasser hängender Schnur oder montierte Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

3. Zum Schutz des Äschenbestands ist das Beschweren der Angelschnur sowie das Anbringen von Schwimmern unterhalb des Köders im Inn zwischen St. Moritz und S-chanf (405 bis 407) sowie in den entsprechenden Seitengewässern (inkl. Lej Gravatscha und Lej Sax) verboten.

← Art. 25 Fischereibetriebsvorschriften, FBV Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Gegenstand Art. 27 Fischereibetriebsvorschriften, FBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →