760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 26 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Verwenden von Angelgeräten
Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 26 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Verwenden von Angelgeräten
1. Die Fischerin oder der Fischer darf gleichzeitig nur ein Angelgerät verwenden.
2. Angelgeräte mit ins Wasser hängender Schnur oder montierte Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3. Zum Schutz des Äschenbestands ist das Beschweren der Angelschnur sowie das Anbringen von Schwimmern unterhalb des Köders im Inn zwischen St. Moritz und S-chanf (405 bis 407) sowie in den entsprechenden Seitengewässern (inkl. Lej Gravatscha und Lej Sax) verboten.