Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 25 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Zugelassene Fanggeräte

Ausübung der Fischerei - Fanggeräte und Fangmethoden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Zugelassene Fanggeräte

1. Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.

← Art. 24 Fischereibetriebsvorschriften, FBV Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Gegenstand Art. 26 Fischereibetriebsvorschriften, FBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →