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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 24 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Andere Fischarten

Ausübung der Fischerei - Fangzahl
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Art. 24 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Andere Fischarten

1. Für sämtliche zum Fang freigegebenen Fischarten, die nicht in Artikel 21 aufgeführt sind, gilt keine Beschränkung der Fangzahl.

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