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Art. 22 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 2. Gewässer mit Fangzahlbeschränkung

Ausübung der Fischerei - Fangzahl
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Art. 22 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 2. Gewässer mit Fangzahlbeschränkung

1. Das Tagesfanglimit beträgt für Fliessgewässer vier und für stehende Gewässer sechs Edelfische.

2. Insgesamt dürfen am gleichen Tag nicht mehr als sechs Edelfische gefangen werden.

3. ...

4. Für den Lago di Livigno (4031) gilt ein Tagesfanglimit von zehn Edelfischen. Der Anteil an Äschen am Tagesfang darf dabei maximal zwei Stück betragen.

5. Für die Moesa (804) auf dem Abschnitt zwischen Pont del Sass und Pont Poént gilt ein Tagesfanglimit von zwei Edelfischen.

6. Der Anteil an Äschen am Tagesfang darf in Fliessgewässern höchstens zwei Stück betragen.

7. An Fliessgewässern gilt für Edelfische ein Saisonfanglimit von 60 Stück, wobei der Anteil an Äschen maximal zehn Stück betragen darf.

8. Fangzahlbeschränkungen gelten immer pro Fischerin oder Fischer und nicht pro Patent.

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