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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 20 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Übrige Fischarten

Ausübung der Fischerei - Fangmasse
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Art. 20 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Übrige Fischarten

1. Für die übrigen zum Fang freigegebenen Fischarten gelten die Fangmasse gemäss Anhang 1 Ziffer III.

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