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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 2 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Fischereigewässer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Fischereigewässer

1. Fischereigewässer sind die in Anhang 1 aufgeführten und nummerierten öffentlichen und privaten Gewässer.

2. Sie werden unterteilt in Fliessgewässer (dreistellige Nummerierung) und stehende Gewässer (vierstellige Nummerierung).

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