760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Fischereigewässer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Fischereigewässer
1. Fischereigewässer sind die in Anhang 1 aufgeführten und nummerierten öffentlichen und privaten Gewässer.
2. Sie werden unterteilt in Fliessgewässer (dreistellige Nummerierung) und stehende Gewässer (vierstellige Nummerierung).