760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 19 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Bach- und Seeforellen
Ausübung der Fischerei - Fangmasse
Art. 19 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Bach- und Seeforellen
1. Die Fangmasse für Bach- und Seeforellen in Fliessgewässern und Seen werden gewässerspezifisch festgelegt. Sie sind im Anhang 1 Ziffer II aufgeführt.
2. Die Entnahme von Bach- und Seeforellen ab einem Mindestmass von 50 Zentimetern ist unter Vorbehalt der Schonzeitregelung gemäss Artikel 15 generell erlaubt.