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Art. 19 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Bach- und Seeforellen

Ausübung der Fischerei - Fangmasse
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Art. 19 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Bach- und Seeforellen

1. Die Fangmasse für Bach- und Seeforellen in Fliessgewässern und Seen werden gewässerspezifisch festgelegt. Sie sind im Anhang 1 Ziffer II aufgeführt.

2. Die Entnahme von Bach- und Seeforellen ab einem Mindestmass von 50 Zentimetern ist unter Vorbehalt der Schonzeitregelung gemäss Artikel 15 generell erlaubt.

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