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Art. 18 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Grundsatz, Bestimmung des Fangmasses

Ausübung der Fischerei - Fangmasse
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Art. 18 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Grundsatz, Bestimmung des Fangmasses

1. Fische ausserhalb des Fangmasses gemäss Artikel 19 und Artikel 20 sind zu schonen.

2. Für die Bestimmung des Fangmasses sind die Fische von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse zu messen.

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