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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 17 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 4. Gewässer auf Golfanlagen

Ausübung der Fischerei - Schongebiete und Schonzeiten
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Art. 17 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 4. Gewässer auf Golfanlagen

1. Das Fischen in Gewässern auf Golfanlagen ist von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr untersagt. Ausgenommen ist der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren.

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