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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 16 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 3. Nachtfangverbot

Ausübung der Fischerei - Schongebiete und Schonzeiten
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Art. 16 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 3. Nachtfangverbot

1. In der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr sind die Ausübung der Fischerei sowie der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren verboten.

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