760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 16 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 3. Nachtfangverbot
Ausübung der Fischerei - Schongebiete und Schonzeiten
Art. 16 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 3. Nachtfangverbot
1. In der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr sind die Ausübung der Fischerei sowie der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren verboten.