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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 14 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Schonzeiten 1. Schonzeit der Äsche

Ausübung der Fischerei - Schongebiete und Schonzeiten
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Art. 14 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Schonzeiten 1. Schonzeit der Äsche

1. Die Schonzeit der Äsche dauert am Alpenrhein (301 bis 305) bis und mit 30. April und in den übrigen Fliessgewässern des Kantons bis und mit 14. Juni.

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