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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 13 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Schongebiete

Ausübung der Fischerei - Schongebiete und Schonzeiten
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Art. 13 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Schongebiete

1. In den Schongebieten gemäss Anhang 3 ist die Ausübung der Fischerei nicht und der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren nur in Ausnahmefällen gestattet.

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