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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 12 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - 2. Ausnahmen

Dauer der Fischereisaison
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Art. 12 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · 2. Ausnahmen

1. In einzelnen Gewässern gelten in Bezug auf die Eröffnung und das Ende der Fischereisaison von Artikel 11 abweichende jährliche Fangzeiten gemäss Anhang 2.

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