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760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 11 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Jährliche Fangzeiten 1. Grundsatz

Dauer der Fischereisaison
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Art. 11 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Jährliche Fangzeiten 1. Grundsatz

1. Die Fischereisaison beginnt am 1. Mai und dauert an Fliessgewässern bis und mit 15. September, an stehenden Gewässern bis und mit 31. Oktober.

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